Gesetz zur verstärkten Kooperation von Gebietskörperschaften
(Bund-Länder-Gemeinden-Solidaritätsgesetz - BLGSG)
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1. Finanzielle Mehrbelastungen, die einer Gebietskörperschaft durch die Streichung einer Leistung einer anderen Gebietskörperschaft entstehen, wenn sie in ihrer Summe den ursprünglich aufzuwendenden Finanzbedarf bei annähernd gleichen Leistungen maßgeblich übersteigt. 2. Ökologische Mehrbelastungen analog zu 1.
Steht eine Gebietskörperschaft vor dem finanziellen Kollaps und kann sie die angebotene Leistung nicht mehr erbringen, so ist diese Leistung von einer anderen Gebietskörperschaft zu übernehmen. Dabei ist auf Kosteneffizienz und Effektivität zu achten. Eine Umgestaltung der kostengünstigen angebotenen Leistung in eine ineffiziente modifizierte Leistung ist unzulässig.
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Das Gesetz tritt nach Ratifizierung durch den Bundestag und den Bundesrat in Kraft. |